Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Einbringung einer Schadenersatzklage stellt nicht eine Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes dar. Bei aufrechter Ehe bedarf daher eine solche Klage der Zustimmung des anderen Elternteiles und der Genehmigung des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048203Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0080OB00104_7900000_001