Beisatz: Der erste Tatbestand des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich daher auch nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker beim Beginn des Überholvorgangs erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. (T1)