Norm
EO §378 ARechtssatz
Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es, zu verhindern, daß künftige Exekutionen vereitelt oder erschwert werden oder einen einstweiligen Zustand zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004980Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00352_7900000_002