RS OGH 1979/6/26 4Ob352/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

EO §378 A
UWG §24

Rechtssatz

Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es, zu verhindern, daß künftige Exekutionen vereitelt oder erschwert werden oder einen einstweiligen Zustand zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu regeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004980

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00352_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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