Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Für die Klage des Erstehers gegenüber dem Verpflichteten auf Rechnungsausstellung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972 ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da es keineswegs sicher ist, dass die Finanzbehörden einem Ansuchen um Vorsteuerabzug bereits auf Grund des Beschlusses über die Zuschlagserteilung stattgeben werden. Durch die Ausstellung einer Rechnung kann jedenfalls die Frage des Vorliegens der Urkunden zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zugunsten der klagenden Partei geklärt und einem Streit darüber vor den Finanzbehörden vorgebeugt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021