Norm
KO §7Rechtssatz
Die Kommanditgesellschaft und der mit ihr gemeinsam geklagte, persönlich haftende Gesellschafter bilden im Passivprozeß - sofern sich anderes nicht aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ergibt - grundsätzlich keine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011