Norm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Falle des Zuschlages ist umsatzsteuerrechtlich gesehen der Verpflichtete "Lieferant" im Sinne des § 11 UStG 1972 und ist gegenüber dem Ersteher im Sinne des § 11 UStG 1972 zur Ausstellung der verlangten Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die "Lieferung" auf Grund der Zuschlagserteilung erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075968Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_003