RS OGH 1979/6/26 5Ob14/79, 5Ob91/89, 1Ob37/90, 4Ob63/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

GBG §20 litb
LFG §90

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. Soweit im § 90 LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist § 85 Abs 1 und § 86 Abs 1 LFG zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 14/79
    Veröff: SZ 52/102
  • 5 Ob 91/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 91/89
  • 1 Ob 37/90
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 37/90
    nur: Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. (T1) nur: Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. (T2); Beisatz: Die Beschränkungen sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam. (T3) Veröff: SZ 64/69 = EvBl 1991/201 S 852
  • 4 Ob 63/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und nachfolgende Enteignung nach dem LFG iVm EisbEG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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