RS OGH 1979/6/26 4Ob532/79, 5Ob185/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1979
beobachten
merken

Norm

ZPO §319 Abs2

Rechtssatz

Angesichts des Wortlautes der Vorschrift des § 319 Abs 2 ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach § 303 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten