Norm
UWG §28Rechtssatz
Der Ausgang eines Zeitungswettbewerbers ist nicht ausschließlich vom Belieben der Veranstalter abhängig, wenn die Bestimmung der Sieger weder ihrer eigenen freien Entscheidung vorbehalten noch etwa an die Stelle dieses freien Beliebens das Gutachten von Sachverständigen oder anderer Personengruppen gesetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080070Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00308_7900000_003