Norm
UWG §28Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß der Erfolg ausschließlich vom Zufall abhängt; sondern es genügt, daß die den Zufall bestimmenden Tatsachen überwiegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079807Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00328_7800000_001