Norm
ZPO §146 IRechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insbesondere zu gewähren, wenn die Person, der im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, der Partei von der Zustellung keine Nachricht gab oder wenn die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung von der Hinterlegung eines gerichtlichen Schriftstückes durch dritte Personen entfernt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036616Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0050OB00576_7900000_002