Norm
EO §79Rechtssatz
Von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen können mit Ausnahme der im Art 14 Abs 2 genannten, in der Bundesrepublik Deutschland wohl nicht vollstreckt werden, daß sie gegen Personen mit einem Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland schlechthin nicht erlassen werden dürfen, ist dem Vertrag aber nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die genseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 105/1960)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002290Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008