RS OGH 1979/6/26 9Os199/78, 10Os197/83, 13Os130/90

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Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

StGB §224
StGB §225

Rechtssatz

Auch die von Dienststellen, die zwar nicht selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn sind, aber nach dem ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis im Rahmen der Hoheitsverwaltung funktionell als "verlängerte Hand" einer Behörde tätig werden, errichteten Urkunden sind als öffentliche Urkunden im Sinne des § 224 StGB zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096026

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0090OS00199_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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