RS OGH 1979/6/27 6Ob659/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

ZPO §15

Rechtssatz

Kein Kostenersatzanspruch eines Rekurswerbers gegenüber seinen eigenen Streitgenossen, wenn er mit diesen in keinem einen Kostenersatz rechtfertigenden Zwischenstreit stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035406

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00659_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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