TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2001/02/0185

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des GS in Wien, vertreten durch Dr. Georg und Mag. Thomas Stenitzer, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Juli 2001, Zl. Senat-HO-00-409, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Juli 1999 um 18.30 Uhr im Ortsgebiet von M. auf einem örtlich umschriebenen Parkplatz ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,90 mg/l) befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort "gelenkt", im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen: Diesbezüglich konnte sie sich in unbedenklicher Weise auf die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden eingeschrittenen Gendarmeriebeamten (anlässlich der am 4. April 2001 vor ihr stattgefundenen mündlichen Verhandlung) stützen, welche übereinstimmend angegeben hatten, den Beschwerdeführer dabei beobachtet zu haben, als er im Fahrzeug gesessen und mit diesem gefahren sei.

Der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussagen dieser beiden Gendarmeriebeamten A.R. und G.B. behauptete Widerspruch im Zusammenhang mit dem "Zurückschieben" des Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch diese Beamten - nach der Anhaltung des Beschwerdeführers - auf jenen Parkplatz, welchen der Beschwerdeführer vorher damit verlassen hatte, liegt nicht vor:

A.R. sagte dazu aus, "Nach der Anhaltung haben wir den Pkw des Berufungswerbers wieder in den Parkplatz geschoben, welchen er vorher verlassen hatte". R.B. gab hiezu an, "Ich weiß heute nicht mehr, wie der Pkw wieder zurückgestellt worden ist. Er ist jedoch nicht am Anhalteort stehen geblieben, sondern ist jedenfalls auf den Parkplatz, auf welchem er ursprünglich gestanden hat, zurückgebracht worden. Ich glaube, dass der Kollege ihn zurückgestellt hat".

Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass dieses "Zurückschieben" des Fahrzeuges von beiden Gendarmeriebeamten gemeinsam erfolgte, sodass die Überlegungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der physischen Unmöglichkeit der Bewerkstelligung dieses Vorganges durch nur eine Person ins Leere gehen. Dass aber die - im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Betätigung des Lenkrades ohne Fahrzeugschlüssel ins Treffen geführte - "Lenkradsperre" kein diesbezügliches Hindernis gewesen sein kann, geht schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Beschwerde hervor, wonach der Fahrzeugschlüssel, als der Beschwerdeführer nach der Amtshandlung zum Fahrzeug zurückgekommen sei, an einer Fahrzeugtüre gesteckt sei. Es kann daher dahinstehen, ob es sich beim Vorbringen bezüglich der "Lenkradsperre" um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Konnte aber die belangte Behörde davon ausgehen, dass das Fahrzeug durch die einschreitenden Gendarmeriebeamten auf den ursprünglichen Parkplatz zurückgeschoben worden sei, so kann im Unterbleiben der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden: Selbst dann nämlich, wenn diese Zeugen bestätigt hätten, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach der Amtshandlung am Anhalteort in jener Position befunden habe, wie dies vor derselben gewesen sei (bei dieser Amtshandlung selbst waren diese Zeugen nicht anwesend), so würde dies keineswegs den Schluss nahe legen, der Beschwerdeführer habe dieses nicht inzwischen gelenkt.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020185.X00

Im RIS seit

03.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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