Norm
ABGB §2Rechtssatz
Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muss. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010