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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; Unzulässigkeit der FristerstreckungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter hat die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 6. September 1999, Z MA 12-10.242/99A, beantragt.
Mit Schreiben vom 8. November 1999 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, anzuschließen. Dieses Schreiben wurde ihm am 1. Dezember 1999 zugestellt, sodaß die gegenständliche Frist am 29. Dezember 1999 endete.
Mit einer Eingabe vom 21. Dezember 1999 ersuchte der Antragsteller um Fristerstreckung, da ihm die Unterlagen "abhanden" gekommen seien. Schließlich kam der Antragsteller der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes insofern nach, als er fristgerecht ein Vermögensbekenntnis einbrachte.
Da innerhalb der gesetzten Frist der Bescheid aber nicht vorgelegt wurde und eine Erstreckung der Frist gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unzulässig ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1792.1999Dokumentnummer
JFT_09999771_99B01792_00