RS OGH 1979/6/27 6Ob620/79, 5Ob285/05f, 7Ob30/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

ABGB §457
ABGB §896
ABGB §1359
EO §222 Abs4 c
GBG §15

Rechtssatz

Außerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens erwächst aus der überproportionalen Heranziehung der versteigerten Pfandsache zur Befriedigung einer Simultanpfandforderung nur dem ehemaligen Verpflichteten als dem Eigentümer dieser Sache gegen den Eigentümer der dadurch entlasteten, nicht versteigerten Pfandsache in Analogie zu § 896 ABGB ein (auf Sachhaftung beschränkter) Rückgriffsanspruch, nicht aber unmittelbar einem Nachhypothekar, der einen Ausfall erleidet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 620/79
    NZ 1980,94 = JBl 1980,203 (zust Hoyer) = SZ 52/105
  • 5 Ob 285/05f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 285/05f
    Vgl; Beisatz: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen. (T1)
  • 7 Ob 30/17p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 30/17p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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