RS OGH 1979/6/27 6Ob625/79

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Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

KO §30
KO §31

Rechtssatz

Die im Anfechtungsprozeß des Masseverwalters gegen den Pfandgläubiger strittige Vorfrage, ob der nunmehrige Gemeinschuldner durch Ausstellung einer bestimmten Pfandbestellungsurkunde alles von seiner Seite Erforderliche zur nun angefochtenen Sicherstellung getan hat, ist unabhängig von einem rechtskräftigen Beschluß des Grundbuchsgerichtes zu lösen, mit dem das Einverleibungsbegehren aus dem Grund abgewiesen wurde, daß noch eine weitere Erklärung erforderlich sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064551

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00625_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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