Norm
KO §30Rechtssatz
Die im Anfechtungsprozeß des Masseverwalters gegen den Pfandgläubiger strittige Vorfrage, ob der nunmehrige Gemeinschuldner durch Ausstellung einer bestimmten Pfandbestellungsurkunde alles von seiner Seite Erforderliche zur nun angefochtenen Sicherstellung getan hat, ist unabhängig von einem rechtskräftigen Beschluß des Grundbuchsgerichtes zu lösen, mit dem das Einverleibungsbegehren aus dem Grund abgewiesen wurde, daß noch eine weitere Erklärung erforderlich sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064551Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0060OB00625_7900000_002