Norm
UVG §22Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Ersatz von Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass die Vorschüsse rechtswidrig, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen gewährt (gezahlt) wurden. Bei einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss steht fest, dass die ab der Zustellung gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018