RS OGH 1979/6/27 3Ob604/78, 6Ob504/84, 6Ob162/07b, 10Ob61/08f, 10Ob20/12g, 10Ob41/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

UVG §22
UVG §23

Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Ersatz von Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass die Vorschüsse rechtswidrig, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen gewährt (gezahlt) wurden. Bei einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss steht fest, dass die ab der Zustellung gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 604/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 604/78
    Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209
  • 6 Ob 504/84
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 504/84
    Vgl aber; Beisatz: Dem Einstellungsbeschluss oder Herabsetzungsbeschluss ist in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach § 22 Abs 1 UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. (T1)
    Veröff: SZ 57/24 = EvBl 1984/91 S 355
  • 6 Ob 162/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 162/07b
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 10 Ob 61/08f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 61/08f
    Vgl aber; Beisatz: Voraussetzungen für einen Rückersatzanspruch nach § 22 UVG sind vorerst die objektiv rechtswidrige, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen erfolgte Gewährung von Vorschüssen sowie eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlussmäßige Auszahlungsgrundlage für die Vorschüsse wieder beseitigt, also entweder eine Abänderung oder Aufhebung des Gewährungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren oder ein rechtskräftiger Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss. (T2)
    Beisatz: Da den gemäß § 22 UVG für den Rückersatz subsidiär haftenden Personen keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG zukommt, kann dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss hinsichtlich der darin bejahten Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine Bindungswirkung gegenüber diesen Personen beigelegt werden. Im Rückersatzverfahren ist daher neuerlich zu prüfen, ob den gemäß § 22 UVG subsidiär haftenden Personen unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2 UVG) oder eine Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21 UVG) anzulasten ist. (T3)
  • 10 Ob 20/12g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 20/12g
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0127875. (T4)
  • 10 Ob 41/15z
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 41/15z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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