Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann nicht angenommen werden (hier uneheliche Mutter), wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschussberechtigten nicht unmittelbar nach dessen Verhaftung dem Gericht bekanntgegeben wird, weil ihre Dauer und Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiss sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013