Norm
KFG 1967 §63Rechtssatz
Der geschädigte Dritte ist nicht daran gehindert, das Verfahren gegenüber einem oder mehreren Gesamtschuldnern, etwa durch Unterlassung der für die Fortführung des Verfahrens notwendigen Anträge, nicht fortzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065792Dokumentnummer
JJR_19790702_OGH0002_0080OB00124_7900000_002