RS OGH 1979/7/2 8Ob155/79

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Veröffentlicht am 02.07.1979
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Norm

EKHG §11 B2

Rechtssatz

Kein Anspruch auf Schadensausgleich nach § 11 Abs 1 EKHG wenn jemand bei Wahrnehmung, daß an der Fahrweise des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens etwas nicht stimmt, aus achtundzwanzig km/h eigener Fahrgeschwindigkeit durch Einleitung eines Bremsmanövers 2,8 Meter hinter diesem zum Stillstand gelangten Personenkraftwagens hätte anhalten können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 155/79

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058759

Dokumentnummer

JJR_19790702_OGH0002_0080OB00155_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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