Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Kein Anspruch auf Schadensausgleich nach § 11 Abs 1 EKHG wenn jemand bei Wahrnehmung, daß an der Fahrweise des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens etwas nicht stimmt, aus achtundzwanzig km/h eigener Fahrgeschwindigkeit durch Einleitung eines Bremsmanövers 2,8 Meter hinter diesem zum Stillstand gelangten Personenkraftwagens hätte anhalten können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058759Dokumentnummer
JJR_19790702_OGH0002_0080OB00155_7900000_001