Norm
ABGB §1295 IIf7eRechtssatz
Verständigt der Zedent trotz Bindung durch einen Factoringsvertrag seine Schuldner, daß sie künftig an einen Dritten zu zahlen haben, so zahlen sie an diesen mit schuldbefreiender Wirkung. Dem Faktor stehen gegen den Dritten aus dieser Vertragsverletzung keine Verwendungsklage und mangels wissentlicher Verleitung zur Vertragsverletzung auch keine Schadenersatzansprüche zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0025938Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00627_7900000_004