RS OGH 1979/7/3 5Ob627/79, 8Ob513/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1979
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Norm

ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1301
ABGB §1392 A
ABGB §1393 A
ABGB §1395

Rechtssatz

Verständigt der Zedent trotz Bindung durch einen Factoringsvertrag seine Schuldner, daß sie künftig an einen Dritten zu zahlen haben, so zahlen sie an diesen mit schuldbefreiender Wirkung. Dem Faktor stehen gegen den Dritten aus dieser Vertragsverletzung keine Verwendungsklage und mangels wissentlicher Verleitung zur Vertragsverletzung auch keine Schadenersatzansprüche zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 627/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 627/79
    Veröff: SZ 52/110
  • 8 Ob 513/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 513/87
    nur: Dem Faktor stehen gegen den Dritten aus dieser Vertragsverletzung keine Verwendungsklage und mangels wissentlicher Verleitung zur Vertragsverletzung auch keine Schadenersatzansprüche zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0025938

Dokumentnummer

JJR_19790703_OGH0002_0050OB00627_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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