Norm
ZPO §479aRechtssatz
Ob die Aufnahme des Beisatzes "als Handelsgericht" in das Ersturteil berechtigt war, kann nicht mehr überprüft werden, wenn die Aufnahme von keiner der beiden Parteien auf die allein zulässige im § 479 a ZPO geregelte Weise bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041959Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00619_7900000_001