Norm
EO §294 ARechtssatz
Das Pfandrecht an einem Arbeitseinkommen des Verpflichteten entsteht auch dann sofort mit der Zustellung des Drittverbotes (§ 294 Abs 3 EO), wenn es sich im Sinne des § 299 EO nur auf nach der Pfändung fällig werdende Bezüge des Verpflichteten erstrecken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003922Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010