RS OGH 1979/7/3 5Ob631/79, 3Ob219/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1979
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Norm

ABGB §915 Halbsatz2
ABGB §1099

Rechtssatz

§ 1099 Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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