Norm
ABGB §915 Halbsatz2Rechtssatz
§ 1099 Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009