Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen, VertragsauslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022