RS OGH 1979/7/4 3Ob547/79, 1Ob749/83, 4Ob562/88, 9Ob710/91, 1Ob28/03d, 6Ob129/05x, 2Ob162/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1979
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Norm

ABGB §565
ABGB §566
EntmO §1 Abs2

Rechtssatz

1.) Die Voraussetzungen für eine Entmündigung und für die Testierfähigkeit unterscheiden sich.

2.) Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/79
    Entscheidungstext OGH 04.07.1979 3 Ob 547/79
    Veröff: SZ 52/111 = EvBl 1980/29 S 103 = NZ 1980,154
  • 1 Ob 749/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 749/83
    Veröff: SZ 56/180 = NZ 1984,104
  • 4 Ob 562/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 562/88
    nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T1)
  • 9 Ob 710/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 710/91
    nur T1; Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294
  • 1 Ob 28/03d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
    Auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T2); Beisatz: Die Testierfähigkeit fehlt auch dann, wenn das Bewusstsein des Erblassers insoweit beeinträchtigt ist, als die normale Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung aufgehoben ist, selbst wenn er den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen. (T3)
  • 6 Ob 129/05x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
    Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)
  • 2 Ob 162/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
    nur T2; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2017/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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