Norm
ZPO §234Rechtssatz
Die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016