Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt bis kurz vor Ausgleichseröffnung die Ausgleichsverwalter und später als Masseverwalter die Rechte der Gläubiger gegen seine bisherige Klientin wahrzunehmen hatte, so begründet dies den Verdacht eines Disziplinarvergehens. Auch die Geltendmachung von eigenen Forderungen und die Durchsetzung der Forderungen der Konkursgläubiger gegen seine ehemalige Klientin ist standesrechtlich in der gleichen Richtung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055264Dokumentnummer
JJR_19790709_OGH0002_000BKD00028_7900000_001