Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019