RS OGH 1979/7/10 4Ob9/79 (4Ob10/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §27 B
ZPO §266 C

Rechtssatz

Durch die mit einem Erkundungsbeweisantrag verbundene Behauptung des Dienstgebers, es sei "in höchstem Masse wahrscheinlich", daß der Dienstnehmer in weiteren Fällen vertragswidrig kassiert habe, wird vorerst nur ein Verdacht geäußert, dessen Stichhaltigkeit offenbar erst durch die beantragten Beweismittel geprüft werden soll. Auf solche neu vorgebrachten Entlassungsgründe ist nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 9/79

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, Prozeß, Verfahren, Beweis, Eventualmaxime, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorwurf, vorzeitige Auflösung, Erkundigungsbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029165

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00009_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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