Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Durch die mit einem Erkundungsbeweisantrag verbundene Behauptung des Dienstgebers, es sei "in höchstem Masse wahrscheinlich", daß der Dienstnehmer in weiteren Fällen vertragswidrig kassiert habe, wird vorerst nur ein Verdacht geäußert, dessen Stichhaltigkeit offenbar erst durch die beantragten Beweismittel geprüft werden soll. Auf solche neu vorgebrachten Entlassungsgründe ist nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, Prozeß, Verfahren, Beweis, Eventualmaxime, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorwurf, vorzeitige Auflösung, ErkundigungsbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029165Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00009_7900000_003