Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. Ist aber im Rahmen des so verstandenen § 1056 ABGB, der insofern gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Schiedsgutachtervertrag eine lex specialis darstellt, selbst Preisfestsetzung durch einen der Kontrahenten zulässig, so ist die Vereinbarung, daß ein Vertragspartner den Dritten benennt, nicht ungültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019