RS OGH 1979/7/10 5Ob20/79, 5Ob26/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

ABGB §865
EntmO §8 Abs5
GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §20 lita

Rechtssatz

Die gem § 8 Abs 5 EntmO angeordnete Anmerkung hat den Zweck die das öffentliche Buch einsehenden Interessenten darauf aufmerksam zu machen, daß die Handlungsfähigkeit des Betroffenen möglicherweise beschränkt ist oder beschränkt werden wird, ist aber an sich kein unmittelbares Hindernis für die Bewilligung eines Grundbuchsgesuches. Nach den Umständen des Falles, insb wegen des kurzen Zeitraums, der zwischen der Vertragserrichtung und der Beistandsbestellung liegt, kann die Anmerkung geeignet sein, gegründete Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vertragserrichtung hervorzurufen. In einem solchen Fall ist das Grundbuchsgericht zur Verweigerung der Eintrag nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet (SZ 7/271; SZ 27/53 ua).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 20/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 5 Ob 20/79
    Veröff: EvBl 1980/17 S 50
  • 5 Ob 26/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
    nur: Die gem § 8 Abs 5 EntmO angeordnete Anmerkung hat den Zweck die das öffentliche Buch einsehenden Interessenten darauf aufmerksam zu machen, daß die Handlungsfähigkeit des Betroffenen möglicherweise beschränkt ist oder beschränkt werden wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014648

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0050OB00020_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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