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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Jänner 2001, Zl. 5/04-14/678/22-2001, betreffend Einschränkung und Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid vom 20. Jänner 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Salzburg dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 26 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F, G auf die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab der am 16. Jänner 1999 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheins. Gemäß § 26 Abs. 8 erster Halbsatz iVm § 24 Abs. 3 FSG wurde die Absolvierung einer Nachschulung (Einstellung- und Verhaltenstraining gemäß § 24 Abs. 3 FSG) aufgetragen. Diesem Bescheid lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. Jänner 1999 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,02 mg/l) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. In der Begründung wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. Februar 1995 um 20.10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, sowie am 28. Februar 1995 um 23.15 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,76 bzw. 2,06 Promille) gelenkt hat und ihm mit Bescheid vom 5. April 1995 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen worden war.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung. In der Folge sprach die Bundespolizeidirektion Salzburg mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16. März 1999 aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G auf die Dauer von 17 Monaten entzogen und gemäß § 26 Abs. 8 zweiter Halbsatz iVm. § 26 Abs. 2 FSG die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufgetragen werde.
Nach der Bestätigung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nahm der Beschwerdeführer in der Zeit von 7. Jänner 2000 bis 21. Jänner 2000 an einem Driver Improvement Kurs teil.
In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 9. Mai 2000 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
" .... Zusammenfassung der Befunde/Gutachten
Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in unterschiedlichem, insgesamt aber ausreichendem Ausmaß gegeben. Punktuelle Einbußen finden sich im Bereich des Reaktionszeitverhaltens, was jedoch im Hinblick auf die Gesamtleistungsbreite und besonders die Ergebnisse im Bereich der reaktiven Dauerbelastbarkeit ausreichend kompensierbar scheint. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit erscheint ebenfalls als im Sinne der Fragestellung gegeben.
Im Explorationsgespräch erscheint die bei den Delikten erreichte Alkoholisierungshöhe respektive der damit assoziierte Verhaltensmodus (vergleiche die alkoholisierte Verkehrsteilnahme unmittelbar nach vorangegangenem Entzug der Lb beim Erstdelikt, wie auch das Wirkungsgefüge beim Letztdelikt) besonders bedenklich. Seine vorangegangenen Trinkgewohnheiten und deren nunmehrige Veränderung wie auch eine hinsichtlich des Deliktverhaltens erfolgte Einstellungsänderung vermittelt der Untersuchte aber nachvollziehbar. Problematisch im Hinblick auf eine ausreichend positive Prognose erscheint aber die Befundlage aus den standardisierten Persönlichkeitsverfahren in dem Sinne, als dass sich Anhaltspunkte auf eine im sozialen Kontext eher passive und konsensorientierte Persönlichkeit ergeben, wodurch sich wiederum Gefährdungsmomente im Hinblick auf künftige soziale Trinksituationen ergeben. Demnach scheinen die nötige Verlässlichkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Hinblick auf die Anforderungen zum Lenken von KFZ der Klassen B und F vorerst nur mit Vorbehalt ausreichend gegeben zu sein.
Bei obiger Befundlage erscheint somit Herr M. vom Standpunkt verkehrspsychologischer Untersuchung aus nur unter der Voraussetzung geeignet, KFZ der Klassen B und F zu lenken, dass die Fahrerlaubnis nach Vorlage von unauffälligen Laborbefunden zur weiteren Verlaufsbeobachtung zunächst gestaffelt befristet wiedererteilt wird, wobei - auch im Sinne einer weiteren Verhaltskontrolle - die wiederholte Beibringung relevanter Laborbefunde erfolgen sollte. Im Hinblick auf die erhöhte Lenkerverantwortung sollte die Fahrerlaubnis für KFZ der Klassen C, E und G vorerst zurückgestellt werden, eine Wiedererteilung scheint bei weiterer Verkehrsbewährung denkbar."
Die beim Beschwerdeführer am 20. und 28. April vorgenommenen Blutuntersuchungen ergaben beim CDT-Tec einen Messwert von 10,8 (Referenzbereich 0-6) und 9,4.
Der Amtsarzt der belangten Behörde veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie.
In dem neuro-psychiatrischen Gutachten von Dr. F. vom 30. Mai 2000 heißt es u.a.:
" ... Zum Untersuchungszeitpunkt war Herr M. erwiesenermaßen abstinent. Der neurologische Befund war zum Untersuchungszeitpunkt regelrecht. Der Untersuchte ist wenig selbstkritisch, glaube seine Alkoholerkrankung selbst in den Griff zu bekommen. Er besuche derzeit auch keine ambulante Alkoholfachabteilung. Er sei der Meinung, auch ohne ärztliche Hilfe 'clean' zu bleiben. Es ist darauf hinzuweisen, dass der CDT-Tec sowohl am 20.4.2000 (10,8 %) als auch am 28.4.2000 (9,4 %) positiv war. Der CDT-Tec ist ein Parameter für den regelmäßigen Alkoholkonsum. Es ist jedoch hinzuweisen, dass der Untersuchte im Sommer 1999 eine Pflanzenschutzvergiftung gehabt hat, er legt diesbezüglich jedoch keine Befunde vor. Auf Grund dieser Schädigung könnte sich daraus ein Leberschaden ergeben, jedoch sind die Gamma-GT-Werte unauffällig. Es sollte diesbezüglich unbedingt eine Abklärung von einem Leberspezialisten erfolgen (Leberbiopsie). ..."
Zum 'Status psychicus' stellte die Fachärztin Folgendes fest:
"Der Untersuchte ist wach, in allen Qualitäten orientiert, Affekt adäquat, Stimmung indifferent, Gedankenduktus kohärent, Antrieb normal, keine Wahnideen, keine Halluzinationen, keine aktuelle Suicidalität explorierbar, keine Aufmerksamkeit- und Konzentrationsstörung, zum Untersuchungszeitpunkt keine vegetative Symptomatik."
Im Punkt 3. 'Gutachten' stellte die Fachärztin fest, der Beschwerdeführer leide an Alkoholabhängigkeitssyndrom und Hypertonie und führte zusammenfassend aus:
"Aus neuro-psychiatrischer Sicht ist Herr M. derzeit nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse A, B, C, F und E zu lenken.
Herr M. ist nur bedingt unter folgenden Voraussetzungen geeignet vorerst KFZ der Klasse B und F zu lenken:
1. erfolgreicher Nachschulungskurs für alkoholabhängige Kraftfahrer.
2. Inanspruchnahme einer ambulanten Alkoholberatungsstelle für mindestens 2 Jahre.
3. Regelmäßige psychotherapeutische Betreuung zur Förderung eines differenzierten Problembewusstseins mindestens für 3 Jahre.
4. Regelmäßige Laborkontrollen (MCV, Gamma-GT, CDT-Tec) in 2monatigen Abständen.
5. Abklärung sowohl der Hypertonie als auch des erhöhten CDT-Tec durch einen Facharzt für Interne Medizin.
6. Nach einem Beobachtungszeitraum von 15-18 Monaten soll vor Erteilung der Lenkerberechtigung eine psychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung durchgeführt werden.
7. Absolute Alkoholkarenz."
Der amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde erstattete hierauf das Gutachten vom 7. Juni 2000, in dem Folgendes ausgeführt wird:
"Zustand nach 3 Alko-Fahrten, zuletzt mit 2, 04 %o im Jänner 1999. In der laborchemischen Beurteilung finden sich stark erhöhte alkoholspezifische Parameter (CDT vom 27.4.2000: 10,8 %, vom 8.5.2000: 9,4 %) was für einen regelmäßigen überhöhten Alkoholkonsum spricht. In der verkehrspsychologischen Begutachtung wird eine eingeschränkte Verlässlichkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für die Klassen B und F attestiert und die Eignung für die Klassen C, E und G überhaupt verneint. Im psychiatrischen Gutachten wird ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Auf Grund der problematischen Vorgeschichte und der überwiegend negativen Befunde und des nachgewiesenen Alkoholmissbrauches scheint Herr M. derzeit nicht geeignet KFZ jeglicher Gruppen zu lenken. Eine neuerliche Vorstellung zur amtsärztlichen Eignungsuntersuchung scheint frühestens in 6 Monaten mit dem Nachweis einer regelmäßigen Inanspruchnahme einer ambulanten Alkoholberatungsstelle und ebenso regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung sowie der Vorlage von Laborkontrollen (CDT, GGT) alle 2 Monate vorstellbar."
Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2000 Stellung und brachte vor, dass der erhöhte CDT-Tec-Wert bei ihm nichts mit einer Alkoholabhängigkeit zu tun habe, sondern familiär bedingt sei. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Univ-Prof. Dr. V. von der Universitätsklinik Innsbruck für Innere Medizin vor, wonach es beim Beschwerdeführer hochwahrscheinlich erscheine, dass eine familiäre CDT-Erhöhung vorliege und dieser Test zum Nachweis oder Ausschluss eines Alkoholgenusses nicht verwendet werden könne. Somit sei sowohl der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch dem neuropsychiatrischen Gutachten die Grundlage entzogen.
Aus einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 10. Juli 2000 geht hervor, dass beim Amtsarzt auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2000 "vorgesprochen" worden sei, der Amtsarzt jedoch an seinem Gutachten festhalte.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Salzburg dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 8, 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 2 und 29 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Zur Begründung führte die Erstbehörde aus, in der laborchemischen Beurteilung fänden sich stark erhöhte alkoholspezifische Parameter, was für einen regelmäßigen überhöhten Alkoholkonsum spreche. In der verkehrspsychologischen Begutachtung werde eine eingeschränkte Verlässlichkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für die Klassen B und F attestiert und die Eignung für die Klassen C, E und G überhaupt verneint. Im psychiatrischen Gutachten werde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Auf Grund der problematischen Vorgeschichte und der überwiegend negativen Befunde und des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs scheine der Beschwerdeführer derzeit nicht geeignet, KFZ jeglicher Gruppe zu lenken. Eine neuerliche Vorstellung zur amtsärztlichen Eignungsuntersuchung scheine frühestens in sechs Monaten mit dem Nachweis einer regelmäßigen Inanspruchnahme einer ambulanten Alkoholberatungsstelle und ebenso regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung sowie der Vorlage von Laborkontrollen (CDT-, GGT) alle zwei Monate vorstellbar.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der Amtsarzt mit dem Schreiben von Univ-Prof. Dr. V., wonach bei ihm die erhöhten CDT-Tec-Werte nicht auf Alkoholabusus zurückzuführen seien, sondern familiär bedingt seien, nicht auseinandergesetzt habe. Des weiteren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 17. Juli 2000 vor, in der es u. a. heißt:
" ... Der Betroffene ist derzeit als alkoholabstinent zu bezeichnen. Die Angaben, dass er seit Januar 2000 keinen Alkohol konsumiert, sind glaubhaft. Die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestellt werden. Die bisher festgestellten Alkoholdelikte sind im Rahmen eines Alkoholmissbrauchs bzw. missbräuchlicher Alkoholverwendung einzuordnen. ... Aus psychiatrischer Sicht sind derzeit keine Einschränkungen der kraftfahrspezifischen, psychophysischen Leistungsfunktionen festzustellen. ..."
Der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion Dr. S. erstattete hierauf das Gutachten vom 8. November 2000 und führte ua. Folgendes aus:
" ... Herr M. befindet sich einem, für sein Alter entsprechenden körperlichen Gesundheitszustand. Eine, bei der Untersuchung festgestellte arrhythmische Herzaktion zeigte sich bei einer fachärztlichen Untersuchung als monotope ventrikuläre Extrasystolie und beeinträchtigt nicht die Sicherheit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in unterschiedlichem, insgesamt aber ausreichendem Ausmaß gegeben. Es finden sich jedoch Einbußen im Bereich des Reaktionszeitverhaltens, welche jedoch durch andere Leistungen kompensierbar erscheinen. Wenngleich auch eine Einstellungsänderung wahrscheinlich erscheint, so zeigt sich im verkehrspsychologischen Test doch, dass noch Gefährdungsmomente im Hinblick auf künftige soziale Trinksituationen bestehen. Auf Grund dieses Gefährdungspotentials erscheint daher wegen der erhöhten Lenkverantwortung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 derzeit noch nicht gegeben zu sein. Die alkoholspezifischen Parameter waren im Normbereich, wobei der CDT in diesem Fall nicht verwertet wird, da es sich um eine familiäre Erhöhung handeln dürfte. In Zusammenschau mit den hohen Alkoholisierungsgraden bei den zwei erwischten Alkoholfahrten, wobei zu erwähnen ist, dass trotz der Führerscheinabnahme beim zweiten Mal das Kraftfahrzeug neuerlich gelenkt wurde, erscheint Herr M. derzeit nur bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe B und F zu lenken.
Bedingungen sind:
1. Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte (GOT, GPT, Gamma-GT, MCV, Harnstoff sowie des CDT, wenn ein Test vorhanden ist, der eine familiäre Beeinträchtigung ausschließen würde). Diese Untersuchung wäre alle 3 Monate beizubringen.
2. Begleitende regelmäßige psychotherapeutische Betreuung zur Förderung bzw. Aufrechterhaltung eines differenzierten Problembewusstseins. Eine Betreuungsbestätigung wäre alle 3 Monate beizubringen.
3. Befristung auf 1 Jahr zur Kontrolle der Verkehrsbewährung.
Auf Grund der erhöhten Lenkverantwortung erscheint Herr M. für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 derzeit nicht geeignet. Eine Wiedererteilung wäre frühestens nach unauffälligem Verhalten im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 denkbar. ..."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2001 wurde der Berufung wegen Entziehung der Lenkerberechtigung für die Klassen B und F teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997 besitze, wobei die Lenkberechtigung für diese Klassen gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG wie folgt einzuschränken sei:
a) Befristung der Lenkberechtigung auf die Dauer eines Jahres ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens der Landessanitätsdirektion am 8. November 2000, das ist bis einschließlich 8. November 2001, verbunden mit amtsärztlicher Nachuntersuchung vor Ablauf dieser Frist,
b) Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborwerte (GOT, GPT, Gamma-GT, MCV, Harnstoff) in regelmäßigen Abständen von drei Monaten und Vorlage der Laborwerte bei der Behörde,
c) begleitende regelmäßige psychotherapeutische Betreuung mit Vorlage einer Betreuungsbestätigung alle drei Monate bei der Behörde.
Weiters wurde der Berufung wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C, E und G gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z. 1 und 25 Abs. 2 FSG keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Amtsarzt der Landessanitätsdirektion Dr. S. sei auf Grund seiner Berufserfahrung und seines medizinischen Fachwissens die einwandfreie Beurteilung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers in der Weise zuzubilligen, dass dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und F bei Vorschreibung der im Gutachten angeführten Einschränkungen bedingt geeignet und zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C, E, und G nicht geeignet sei. Hiebei sei es ausreichend, dass der Amtsarzt die Alkoholvorgeschichte des Beschwerdeführers annähernd richtig dargelegt habe. Im Einzelnen sei hiezu anzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden sei, weil er am 28. Februar 1995 zweimal ein Kraftfahrzeug in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer dadurch verkehrsauffällig geworden, dass er am 15. Jänner 1999 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,8 mg/l gelenkt habe. Dem Beschwerdeführer sei aus diesem Grunde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16. März 1999 auf die Dauer von 17 Monaten entzogen worden. Die Vorgeschichte zeige eindeutig, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in Ansehung der Begehung von neuerlichen Alkoholdelikten im Straßenverkehr keine "Gefährdungssituation" gegeben, nicht gefolgt werden könne. In Ansehung der Klassen B und F liege ebenfalls die Annahme nahe, dass er den Konsum von Alkohol in bestimmten Situationen nicht soweit einschränken könne, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht durch Alkohol beeinträchtigt sei. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass bereits die mangels Verkehrszuverlässigkeit verfügte Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 17 Monaten zu einer Verbesserung zur Einstellung des Berufungswerbers zu den Problemen des Alkohols im Straßenverkehr geführt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen (zuletzt mit BGBl. I Nr. 120/1997 geänderten) Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise:
"§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...
...
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) idF BGBl. II Nr. 138/1998 lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1.
die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2.
die nötige Körpergröße besitzt,
3.
ausreichend frei von Behinderungen ist und
4.
aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. ...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a)
Alkoholabhängigkeit oder
b)
andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
...
(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z. 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, habe ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilten oder wiederzuerteilen. ..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, zum Zeitpunkt seiner Erlassung sei im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers nicht (was die Klassen C, E und G betrifft) bzw. nur einschränkt (was die Klassen B und F anlangt) gegeben; die belangte Behörde nimmt insbesondere Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall FSG-GV, der vor Augen hat, dass der betreffende den Konsum von Sucht- und Arzneimitteln nicht so weit einschränken kann, dass er beim Lenken nicht beeinträchtigt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0284, vom 8. August 2002, Zl. 2001/11/0186, uva.) ist das Entziehungsverfahren nach dem FSG ein einheitliches in dem Sinn, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen sind. Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde; nur in diesen Fällen kann die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter)führen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Fälle der Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für Fälle, in denen die Gültigkeit der Lenkberechtigung eingeschränkt wird. Dies bedeutet, dass die Behörde, ohne dass sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hätte, nicht wiederholt Entziehungen bzw. Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen darf.
Gegen diese Grundsätze hat die belangte Behörde verstoßen, weil sie den von ihr verfügten Maßnahmen keine nach der Erlassung des Bescheides vom 16. März 1999 (mit welchem die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 17 Monaten verfügt wurde) verwirklichten Umstände zu Grunde gelegt hat, sondern sich ausschließlich auf solche bezogen hat, die bereits zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung vorlagen ("... Zustand nach 3 Alkohol-Fahrten, zuletzt ... im Jänner 1999"). Ein nach dem genannten Entziehungsbescheid verwirklichter Sachverhalt, der auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schließen lässt, und der allein - ohne gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zu verstoßen - für die von der belangten Behörde verfügten Maßnahmen hätten herangezogen werden können, wurde dagegen nicht festgestellt. Der Umstand allein, dass eine neuerliche Begutachtung durch den Sachverständigen stattgefunden hat, stellt noch keine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im sinn der dargestellten Rechtslage dar.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Umsatzsteuer war nicht gesondert zuzusprechen, da sie bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 29. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110064.X00Im RIS seit
24.06.2003