RS OGH 1979/7/11 3Ob622/78, 8Ob517/81, 7Ob565/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1979
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Norm

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §25

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung kann einen Geschäftsführer exculpieren, wenn dieser nach den Umständen des Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung von dem hiefür zuständigen Geschäftsführer bzw deren Veranlassung und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte. An die Überwachungspflicht des Geschäftsführers, die die Erfüllung der gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/78
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 622/78
  • 8 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 517/81
    Veröff: GesRZ 1982,56
  • 7 Ob 565/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 565/84
    nur: An die Überwachungspflicht des Geschäftsführers, die die Erfüllung der gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. (T1) Veröff: GesRZ 1984,218 = NZ 1985,95 = RdW 1985,44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023854

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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