Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Die Geschäftsverteilung kann einen Geschäftsführer exculpieren, wenn dieser nach den Umständen des Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung von dem hiefür zuständigen Geschäftsführer bzw deren Veranlassung und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte. An die Überwachungspflicht des Geschäftsführers, die die Erfüllung der gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023854Dokumentnummer
JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7800000_002