- 6 Ob 629/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 629/79
- 1 Ob 7/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 7/81
Beisatz: Ohne dass hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde; ist einmal die Ersitzung vollendet, sind bei ungemessenen Dienstbarkeiten die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes maßgebend. (T1) Veröff: MietSlg 33041
- 1 Ob 840/82
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 840/82
nur: Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte. (T2)
- 7 Ob 641/89
nur T2
- 1 Ob 597/90
nur T2; Beisatz nur: Ohne daß hiedurch der Belastete in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurde. (T3)
- 1 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 587/92
Auch; nur T2
- 1 Ob 551/93
Auch; nur: Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. (T4); Beisatz: Der Inhalt der ersessenen Dienstbarkeit bestimmt sich deshalb nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern der Verwendungszweck nicht im Verlauf der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. (T5)
- 1 Ob 516/96
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 69/135
- 10 Ob 151/97x
nur T2
- 1 Ob 295/98h
Auch; nur: Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde. (T6); Beisatz: Der Inhalt des ersessenen Rechts bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. (T7)
- 9 Ob 1/00p
nur: Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungzeit verwendet wurde. (T8)
- 3 Ob 63/00m
Vgl auch
- 3 Ob 120/00v
nur T2
- 3 Ob 212/00y
Auch; Beisatz: Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten. (T9)
- 7 Ob 12/07a
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T10)
- 1 Ob 142/10d
Auch; nur T8
- 10 Ob 27/11k
Auch; nur T2; nur T8; Beis wie T9
- 3 Ob 119/12i
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 119/12i
- 6 Ob 200/12y
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 200/12y
nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)
- 1 Ob 228/12d
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 228/12d
Auch; nur T8
- 1 Ob 225/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 225/12p
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 150/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 150/12s
Auch; nur T2; Beis wie T9
- 7 Ob 78/13s
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 78/13s
nur T8; Beis wie T11
- 9 Ob 28/13b
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 28/13b
Auch; nur T8
- 4 Ob 25/14a
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
Auch; nur T2; Beis wie T9
- 2 Ob 168/13i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
Auch; nur T2; Beis wie T9
- 1 Ob 115/14i
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
Auch; nur T2
- 3 Ob 214/14p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 214/14p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 3 Ob 92/15y
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 92/15y
Auch; nur T2; Beis wie T9
- 4 Ob 56/18s
Auch
- 8 Ob 107/20y
Beis wie T9; Beis wie T11
- 8 Ob 42/22t
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 42/22t
Vgl