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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §97;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des LR in W, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in Linz, Melicharstraße 1/II, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 2002, Zl. VerkR-150.169/22-2002- G/Hu, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung als Sondertransportbegleiter.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 wies die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2001 als Organ der Straßenaufsicht zur Begleitung von Sondertransporten, befristet bis 30. April 2004, bestellt worden. Eine ähnliche Bestellung sei auch durch andere Landesregierungen (z.B. Burgenland, Kärnten, Vorarlberg u.a.) erfolgt. Eine Bestellung als "Ausbildner" für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter sei jedoch im § 97 StVO (sowie auch in einer anderen Bestimmung der StVO) nicht vorgesehen. Da eine Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter in der StVO nicht vorgesehen sei, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1798/02, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im ergänzten Beschwerdeschriftsatz führt der Beschwerdeführer u. a. aus, § 97 StVO regle ganz allgemein die Befugnisse von Organen der Straßenaufsicht. § 97 Abs. 2 StVO behandle die Vereidigung von Straßenaufsichtsorganen. Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sei ableitbar, dass wenn eine Person zum Organ der Straßenaufsicht zur Begleitung von Sondertransporten bestellt worden sei, dieses Organ auch das Recht haben müsse, als Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter bestellt zu werden. Ob sich nunmehr eine Bestimmung in der StVO oder anderswo finde, die die Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter ausdrücklich regle oder nicht, sei unerheblich und könnten allfällige Gesetzeslücken nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
§ 97 Abs. 1 und 2 StVO lauten:
"(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.
Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(1a) .....
(2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen."
Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt wurde, findet sich in der StVO - insbesondere § 97 - kein Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter. Auch der Beschwerdeführer selbst vermag keinen derartigen Anspruch aus der Rechtsordnung - vgl. die dargestellten Beschwerdeausführungen - abzuleiten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Dies deshalb, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers darin nicht zu erkennen ist, dass sein Antrag als "unzulässig zurückgewiesen" wurde, weil dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0385).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020054.X00Im RIS seit
04.06.2003Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009