Norm
ZPO §1 BaRechtssatz
Die Prozeßfähigkeit einer Partei muß nur im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an den Rechtsanwalt gegeben gewesen sein, ihr späterer Verlust während des Rechtsstreites ist ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021