Norm
ABGB §865Rechtssatz
Die Prozeßfähigkeit setzt die bürgerlichrechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus; maßgebend für sie sind jene Normen des bürgerlichen Rechtes, in denen geregelt wird, inwieweit eine Person sich selbständig im eigenen Namen vertraglich verpflichten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014655Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00659_7900000_001