Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014