Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Unter § 1486 Z 1 ABGB fallen auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der dort aufgezählten Gruppen gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019