Norm
StGB §130Rechtssatz
Wird der Schuldspruch bezüglich einzelner Diebstahlsfakten aufgehoben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen, ist auch die rechtliche Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bezüglich der rechtskräftigen Fakten aufzuheben, da bezüglich dieser, bei Freispruch der aufgehobenen Fakten, die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit entfallen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094312Dokumentnummer
JJR_19790717_OGH0002_0090OS00062_7900000_002