RS OGH 1979/7/17 9Os62/79, 12Os103/79, 11Os42/86

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Veröffentlicht am 17.07.1979
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Norm

StGB §130
StPO §289

Rechtssatz

Wird der Schuldspruch bezüglich einzelner Diebstahlsfakten aufgehoben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen, ist auch die rechtliche Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bezüglich der rechtskräftigen Fakten aufzuheben, da bezüglich dieser, bei Freispruch der aufgehobenen Fakten, die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit entfallen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094312

Dokumentnummer

JJR_19790717_OGH0002_0090OS00062_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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