TE Vwgh Beschluss 2003/4/29 2002/02/0295

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Aussenstelle Wiener Neustadt, vom 1. Oktober 2002, Zl. Senat-MD-00-499, betreffend Übertretung des ASchG (mitbeteiligte Partei: JM in E, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde in der Sache keine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die dem (allein angefochtenen) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zugrundeliegende Straftat wurde am 7. Oktober 1999 begangen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 haben die Parteien auf eine "Verkündungstagsatzung" verzichtet. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde und des Mitbeteiligten (belegt durch den im Akt erliegenden Rückschein) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des Berufungsbescheides durch die Behörde erster Instanz am 11. Oktober 2002 an den Vertreter des Mitbeteiligten erfolgte.

Damit ist hinsichtlich der angelasteten Tat Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist nämlich die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086).

Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0020, mwN).

Bei diesem Ergebnis macht es für den beschwerdeführenden Bundesminister aber keinen Unterschied, ob das Verfahren eingestellt wurde, weil die Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens verneint wurde, wäre die belangte Behörde doch bei Beachtung der Grundsätze des § 31 Abs. 3 VStG gleichfalls zur Verfahrenseinstellung gekommen.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift - nicht statt. Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde käme von vornherein nicht in Betracht (§ 47 Abs. 4 VwGG).

Wien, am 29. April 2003

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020295.X00

Im RIS seit

26.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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