Norm
EO §391 Abs2 IIDRechtssatz
Hat das Erstgericht rechtkräftig das weitere Verfahren im Sinne des § 44 Abs 1 JN überwiesen, dann muß es den Antrag auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung im Sinne dieser Gesetzesstelle ebenfalls dem zuständigen Gericht überweisen, darf also den Antrag nicht wegen Unzuständigkeit zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015