Norm
EO §391 Abs2 VDRechtssatz
Der fruchtlose Ablauf der Rechtfertigungsfrist bildet wohl einen Anlaß für die amtswegige Aufhebung der erlassenen Verfügung, es bedarf aber auch in diesem Fall einer ausdrücklichen Beschlußfassung in diesem Sinne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015