RS OGH 1979/7/26 6Ob680/79, 4Ob561/81, 7Ob607/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1979
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 C
MRG §30 Abs2 Z4 C

Rechtssatz

Der Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG wird unter anderem dadurch ausgeschlossen, daß der Bestandnehmer an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt. Daß diese Beteiligung die alleinige Grundlage für die wirtschaftliche Existenz bilden müsse, ist nicht Voraussetzung. Als ein maßgebliches Kriterium für die wirtschaftliche Beteiligung ist der Umstand anzusehen, daß der Mieter in dem im Bestandobjekt betriebenen Unternehmen mit tätig ist (hier: Witwe nach Notar bringt die Notariatsräumlichkeiten in ein Steuerberatungsunternehmen ein, in welchem sie selbst mitarbeitet).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/79
    Entscheidungstext OGH 26.07.1979 6 Ob 680/79
  • 4 Ob 561/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 561/81
    nur: Der Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG wird unter anderem dadurch ausgeschlossen, daß der Bestandnehmer an dem in Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt. (T1) Veröff: MietSlg 33357
  • 7 Ob 607/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 607/85
    nur T1; Veröff: MietSlg XXXVII/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068335

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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