Norm
MG §19 Abs2 Z10 CRechtssatz
Der Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG wird unter anderem dadurch ausgeschlossen, daß der Bestandnehmer an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt. Daß diese Beteiligung die alleinige Grundlage für die wirtschaftliche Existenz bilden müsse, ist nicht Voraussetzung. Als ein maßgebliches Kriterium für die wirtschaftliche Beteiligung ist der Umstand anzusehen, daß der Mieter in dem im Bestandobjekt betriebenen Unternehmen mit tätig ist (hier: Witwe nach Notar bringt die Notariatsräumlichkeiten in ein Steuerberatungsunternehmen ein, in welchem sie selbst mitarbeitet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068335Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008