Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Es kann nicht schlechthin gesagt werden, daß die Entschädigungsbeträge, die sich in anderen, vergleichbaren Enteignungsfällen ergeben haben, für den jeweils zu entscheidenden Enteignungsfall grundsätzlich ohne jede Bedeutung wären. Es ist vielmehr Aufgabe des Sachverständigen, nach seinen Erfahrungen und nach den anerkannten Regeln seines Faches auf Grund der Gegebenheiten des einzelnen Falles über die Einbeziehung derartiger Entschädigungsbeträge in die Verkehrswertermittlung zu entscheiden und diese Entscheidung in seinem Gutachten entsprechend zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057973Dokumentnummer
JJR_19790828_OGH0002_0050OB00658_7900000_001