RS OGH 1979/8/28 5Ob658/79, 2Ob524/83, 2Ob621/85, 6Ob530/85, 7Ob686/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1979
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Norm

EisbEG §4 A

Rechtssatz

Es kann nicht schlechthin gesagt werden, daß die Entschädigungsbeträge, die sich in anderen, vergleichbaren Enteignungsfällen ergeben haben, für den jeweils zu entscheidenden Enteignungsfall grundsätzlich ohne jede Bedeutung wären. Es ist vielmehr Aufgabe des Sachverständigen, nach seinen Erfahrungen und nach den anerkannten Regeln seines Faches auf Grund der Gegebenheiten des einzelnen Falles über die Einbeziehung derartiger Entschädigungsbeträge in die Verkehrswertermittlung zu entscheiden und diese Entscheidung in seinem Gutachten entsprechend zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 658/79
    Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 658/79
  • 2 Ob 524/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 524/83
  • 2 Ob 621/85
    Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 621/85
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 524/83
  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    Vgl; Beisatz: Die Heranziehung von in anderen Enteignungsverfahren vereinbarten oder festgesetzten Entschädigungen ist dann als Hilfsmittel möglich, wenn es an geeigneten Vergleichspreisen mangelt. Allerdings wird dabei zu berücksichtigen sein, daß die Entschädigungssummen in anderen Entschädigungsfällen durch außergewöhnliche Umstände beeinflußt sein können. (T1) Veröff: EvBl 1987/79 S 311
  • 7 Ob 686/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 686/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057973

Dokumentnummer

JJR_19790828_OGH0002_0050OB00658_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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