Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Bei juristischen Personen ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis - von Schädiger und des für eine aussichtsreiche Klage maßgeblichen Sachverhalts - durch das zur Vertretung nach außen berufene Organ erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034397Dokumentnummer
JJR_19790828_OGH0002_0050OB00653_7900000_001