RS OGH 1979/8/28 5Ob653/79, 1Ob165/97i, 10Ob22/03p

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Veröffentlicht am 28.08.1979
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Norm

ABGB §1489 IIA
ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Bei juristischen Personen ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis - von Schädiger und des für eine aussichtsreiche Klage maßgeblichen Sachverhalts - durch das zur Vertretung nach außen berufene Organ erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034397

Dokumentnummer

JJR_19790828_OGH0002_0050OB00653_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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